N.T.T. Expresslogistik UG
Höhe 29
42329 Wuppertal

Telefon: 0202/ 51987288
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Fax:0202/ 51987279
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AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma N.T.T. Nikoloska, diese vertreten durch den Geschäftsführer Zoran Nikoloska, Höhe 29, 42329 Wuppertal

- Geschäftszweige: Spedition/Logistik  und Lagerdienstleistungen-

 

I. Allgemeine Regelungen

Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma N.T.T. Nikoloska und ihren Vertragspartnern hinsichtlich der oben genannten Geschäftszweige.  In Ziffer II. werden Reglungen für den Bereich Spedition/Logistik getroffen, in Ziffer III. für den Bereich Lagerhaltung.

Die hier niedergelegten oder einbezogenen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungenabweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wurde durch die Firma N.T.T. Nikoloska ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen.

 

II. Bereiche Spedition, Transporte und Logistik – Vertragsdurchführung auf Basis der ADSp, spezielle und abweichende Regelungen, Vertragsstrafen

Es geltend die ADSp in ihrer jeweils zum Vertragsschluss gültigen Fassung und werden in die Verträge einbezogen, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Soweit die ADSp für logistische Zusatzleistungen nicht gelten, wird für diese Teile des Vertrags die jeweils zum Vertragsschluss gültige Fassung der Logistik-AGB in den Vertrag mit einbezogen.

 

Es wird das Folgende vereinbart, wobei diese Regelungen Vorrang vor den ADSp haben:

 

1. Be - und Entladung, Verladung, Beförderung, Ablieferung

(1) Sie haben abweichend von § 412 HGB die Be- und Entladung der Güter durchzuführen und sie betriebs- und beförderungssicher zu verladen, sowie die Güter ausreichend zu bewachen. Was unter ausreichender Bewachung zu verstehen ist, bestimmt sich nach Art und Umfang des Einzelauftrags. Sie haben für die Einhaltung arbeits- und sicherheitsrechtlicher Vorschriften Sorge zu tragen und handeln bei der Be- und Entladung nicht als Erfüllungsgehilfe des Absenders oder des Verladers.

(2) Vor dem Transport sind die Verkehrssicherheit und die Vollständigkeit der Ausrüstung des Fahrzeugs durch den Frachtführer zu überprüfen. Die vorgeschriebenen oder im Transportauftrag vereinbarten Ausrüstungen sind bis zum Beförderungsende mitzuführen.

(3) Die im Transportauftrag vorgegebenen Be- und Entladetermine sind rechtsverbindlich. Bei zu frühem Eintreffen oder bei Ankunft außerhalb der Arbeitszeit des Empfängers darf nur entladen werden, wenn sich der Empfänger dazu bereit erklärt. Dem Empfänger dadurch entstehende Mehrkosten werden dem Frachtführer weiterbelastet.

 

2. Lade- oder Standzeitüberschreitungen

Werden aufgrund von Verschulden des Vertragspartners oder dessen Erfüllungsgehilfen vereinbarte Lade- oder Standzeiten überschritten, so verwirkt der Vertragspartner eine Vertragsstrafe in Höhe von 250,00 € pro Tag an dem die Lade- oder Standzeiten überschritten werden. Das Verschulden von Nachunternehmern und deren Erfüllungsgehilfen hat sich der Vertragspartner wie eigenes Verschulden zurechnen zu lassen. Alle Pflichten des Vertragspartners gelten für dessen Nachunternehmer entsprechend.

 

3. Rückgabepflicht hinsichtlich Originallieferscheine und -papiere

Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass die Lieferscheine und -papiere wieder im Original bei der Firma N.T.T. Nikoloska  abgeliefert werden. Wird dieser Vereinbarung nicht nachgekommen, so verwirkt der Vertragspartner bei jedem Auftrag, bei dem die Lieferscheine und -papiere nicht spätestens drei Wochen nach Abschluss des Auftrages im Original abgeliefert werden, eine Vertragsstrafe in Höhe von 250,00 €. Das Verschulden von Nachunternehmern und deren Erfüllungsgehilfen hat sich der Vertragspartner dabei wie eigenes Verschulden zurechnen zu lassen.

 

4. Rückgabepflicht hinsichtlich Originallieferscheine und – Papiere durch die Firma N.T.T. Nikoloska

Sofern die Firma N.T.T. Nikoloska selbst Auftragnehmerin eines Transportauftrages ist, werden die Lieferscheine und -papiere im Original unverzüglich, spätestens aber drei Wochen nach Abschluss des Transportauftrages an den Auftraggeber abgeliefert. Vertragsstrafen oder pauschalierter Schadensersatz vor Ablauf dieser Frist wird nicht geschuldet,  weil eine Ablieferung der Papiere im Fernverkehr zeitlich vorher in der Regel nicht möglich ist.

 

5. Vorrang von Individualvereinbarungen

Zwischen den Vertragsparteien getroffene individuelle Abmachungen wie z.B. zu Terminaufträgen und Fixgeschäften haben Vorrang vor diesen AGB. Individuelle Abmachungen werden im Transportauftrag z.B. mit dem Zusatz "fix" kenntlich gemacht.

 

6. Kündigung durch Absender

Im Fall der Kündigung eines von uns erteilten Auftrags vor der Ladung des Gutes besteht abweichend von der Regelung des § 415 Abs. 2 HGB lediglich ein Anspruch in Höhe von 5% der vereinbarten Fracht. Der Vertragspartner kann nachweisen, dass ihm höhere Aufwendungen entstanden sind.

 

7. Haftungshöchstbetrag, Versicherung

Die Regelung des § 431 HGB und der ADSp wird dahingehend modifiziert, dass unser Vertragspartner bei nationalen Transporten uns gegenüber bis zu einer Höhe von 40 Sonderziehungsrechten (SZR) pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung haftet. Bei internationalen Transporten gelten die Regelungen der CMR. Der Vertragspartner versichert uns gegenüber spätestens bei der Auftragsannahme, dass er einen ausreichenden Versicherungsschutz, auch für qualifiziertes Verschulden i.S.d. § 435 HGB bzw. Art. 29 CMR mit einer Mindestdeckungssumme von 150.000,00 € pro Schadenfall, vorhält. Gleichzeitig verpflichtet sich unser Vertragspartner bereits jetzt, dass er eine gültige Versicherungsbestätigung nach § 7a GüKG im Fahrzeug mitführt und uns hiervon vor Beladung eine Kopie zusendet.

 

8. Bereitstellung bemannter Lkw, Einsatz von Subunternehmern

(1) Sie verpflichten sich zur Erfüllung Ihrer vertraglichen Verpflichtungen bemannte Lkw in ausreichender Anzahl und mit ausreichender Ladekapazität zur Verfügung stellen.

(2) Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass Sie bzw. die Fahrer während des Transports jederzeit erreichbar sind, etwa über ein Mobiltelefon.

(3) Sie haben zuverlässiges, fachlich geschultes Fahrpersonal (bei Gefahrgut mit entsprechenden Schulungsbescheinigungen) mit gültiger Fahrerlaubnis und mit ausreichender Fahrpraxis einzusetzen.

(4) Sie verpflichten sich, die in Abs. 1 genannten Fahrzeugeinheiten pünktlich zu den im Transportauftrag genannten Terminen zur Verfügung zu stellen.

(5) Sie gewährleisten, dass die von Ihnen eingesetzten Fahrzeuge für die Auslieferung der zum Gütertransport vorgesehenen Güter geeignet und ordnungsgemäß ausgestattet sind. Die bereitgestellten Fahrzeuge, Behälter und Zusatzeinrichtungen müssen in technisch einwandfreiem Zustand sein und den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, sowie gegebenenfalls den im Transportauftrag ausgewiesenen speziellen Anforderungsprofilen für das zu ladende Gut entsprechen. Die Fahrzeuge müssen über ausreichendes Verzurr material bzw. sonstige zur Ladungssicherung erforderliche Ausrüstung verfügen, um die Ladung gem. den gesetzlichen Bestimmungen gegen Verrutschen oder Herabfallen zu sichern. Die Ladung muss vor Nässe und Feuchtigkeit geschützt sein, sofern nichts anderes vereinbart wurde oder es sich aus der Natur der Sache bzw. des Auftrags ergibt.

(6) Bei Ausfall des vorgesehenen oder des eingesetzten Fahrzeuges haben Sie, nach vorheriger Information an uns, unverzüglich ein geeignetes Ersatzfahrzeug zu stellen, unabhängig davon, ob der Ausfall von Ihnen zu vertreten ist.

(7) Die Ausführung des Auftrages hat im Selbsteintritt zu erfolgen. Der Einsatz von Subunternehmern/Unterfrachtführern ist mit uns abzustimmen.

 

9. Einhaltung gesetzlicher Vorschriften

(1) Sie stellen sicher, dass Ihr Unternehmen, die von Ihnen eingesetzten Fahrzeuge sowie das von Ihnen eingesetzte Fahrpersonal sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen die für die Durchführung der von uns erteilten Transportaufträge, erfüllen. Insbesondere haben Sie Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten und sich mit dem Inhalt von Unfall- und Gefahrgutmerkblättern vertraut zu machen und diese an den vorgeschriebenen Stellen im Fahrzeug mitzuführen. Es wird sichergestellt, dass die Merkblätter in für die Fahrer verständlicher Sprache vorgehalten werden. Die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Kabotage Transporten müssen beachtet werden.

(2) Sie werden insbesondere dafür sorgen, dass Sie selbst, Ihr Fahrpersonal sowie die von Ihnen gegebenenfalls eingesetzten Subunternehmer, falls für den konkreten Transportauftrag notwendig

a) über die für den Transport erforderliche Erlaubnis und Berechtigung nach § 3 und § 6 GüKG (Erlaubnis, Gemeinschaftslizenz, Drittlandgenehmigung und/oder CEMT-Genehmigung) verfügen und die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen während der Fahrt mitgeführt werden;

b) dass ein Fahrtenberichtsheft nach Art 5 der CEMT-Richtlinie während der Fahrt mitgeführt wird;

c) ausländische Fahrer aus Drittstaaten (Nicht-EU/EWR-Staaten) und Subunternehmer aus einem EU-/EWR-Staat ausschließlich mit der erforderlichen Fahrerlaubnissen einsetzt bzw. nur mit der erforderlichen Arbeitsgenehmigung einsetzt und dafür sorgt, dass das Fahrpersonal die vorgeschriebenen Unterlagen (Arbeitsgenehmigung oder Negativtest) im Original und – soweit notwendig – mit einer amtlich beglaubigten Übersatzung in deutscher Sprache während der Fahrt mitführt.

d) nur Fahrer eingesetzt werden, die über eine gültige Fahrerlaubnis sowie einen gültigen Pass oder Personalausweis verfügen, die vom Fahrpersonal mitgeführt werden;

e) Frachtbriefe und Ladepapiere bei Abfahrt vorliegen und während der Fahrt mitgeführt werden;

f) die nach a) bis e) mitzuführenden Unterlagen auf Verlangen des Spediteurs oder dessen Vertragspartnern im Original vorgelegt werden;

g) nur solche Fahrzeuge eingesetzt werden, für die eine gültige güterkraftverkehrsrechtliche Zulassung im Heimatland des Frachtführers vorliegt.

 

10. Kundenschutz

(1) Sie sind uns gegenüber zum Kundenschutz verpflichtet. Sie dürfen von unseren Kunden, die im Rahmen Ihrer Tätigkeit für uns bekannt werden, weder unmittelbar, noch mittelbar über Dritte, folgende Aufgaben wahrnehmen oder an Dritte weitergeben:

Transport- oder Speditionsaufträge im regionalen, nationalen und grenzüberschreitenden Güterverkehr.

(2) Kunde ist jeder Auftraggeber oder Empfänger. Unter den Kundenschutz fallen Transporte und Logistikdienst-leistungen innerdeutsch im PLZ-Gebiet 1, 3, 4, 6, 7, 8, 9, und 0 sowie zwischen den Ländern D, A, CH, LI, F, B, L, NL, F, PL, CZ, HU und E.

 (3) Ist unklar, ob Ihnen die Kunden im Rahmen Ihrer Tätigkeit für uns bekannt geworden sind, so müssen Sie  nachweisen, dass Ihnen die Kunden außerhalb Ihrer Tätigkeit für uns bekannt geworden sind.

(4) 12 Monate nach Vertragsbeendigung – unabhängig auf welchem Grund die Beendigung beruht – erlischt der Kundenschutz nach Abs. 1.

(5) Bei schuldhaftem Verstoß gegen die Verpflichtung aus Abs. 1, sind Sie zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von Euro 2.500,00 EUR (in Worten: Euro zweitausendfünfhundert) pro Verletzungsfall verpflichtet. Unberührt hiervon bleibt insbesondere unser Recht, einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen, wobei der Schaden auf die Vertragsstrafe angerechnet wird.

 

11. Bezahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

(1) Mit dem Frachtpreis sind alle Kosten des Transportes (Be-, Entladen, das Befestigen des Gutes auf der Ladefläche, die stückzahlmäßige und optische Überprüfung des Ladegutes, das Paletten Handling und etwaige Standzeiten von jeweils 4 Stunden bei der Be- oder Entladung (bei Transporten mit Verzollung erhöht sich der Zeitraum auf jeweils 8 Stunden)) abgegolten. Standgeldforderungen werden nur anerkannt, wenn die Wartezeiten uns bekannt gegeben wurde, durch den Absender oder Empfänger auf den Lieferscheinen quittiert und eine Kopie der Tachoscheibe oder ein Auszug aus dem digitalen Kontrollgerät vorgelegt werden.

(2) Die Bezahlung des Transports erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, 30 Tage nach Eingang der Rechnung, sofern ebenfalls die quittierten Ablieferscheine (insb. Lieferscheine des Absenders im Original, Frachtbrief und Lademitteltauschnachweis) vorliegen. Auf die Regelung der Ziffer II. 3. wird verwiesen, sie bleibt daneben anwendbar.

(3) Wir sind berechtigt mit eigenen Forderungen (insb. aus Schadensersatzansprüchen) gegen alle Forderungen von Ihnen (insb. die Fracht), aufzurechnen bzw. ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Die Frachtforderung darf ohne unsere vorherige Zustimmung von Ihnen nicht an Dritte abgetreten werden. Erlangen wir von einer Abtretung Kenntnis, so sind wir berechtigt sowohl an Sie oder an den neuen Gläubiger mit schuldbefreiender Wirkung zu leisten.

(4) Der Auftraggeber erteilt mit seiner Unterschrift dem Auftragnehmer die Be­rechtigung, dass dieser (auch personenbezogene) Daten aus dem Vertragsverhältnis zum Zweck der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten Dritten zu übermitteln, soweit dies für die Vertragsabwicklung und –abrechnung erforderlich ist. Der Auftragnehmer ist insbesondere berechtigt, Forderungen des Auftragnehmers ge­gen den Auftraggeber an einen Factor abzutreten und diesem die zuvor genannten personenbezogenen Daten zum Zweck der Auftragsabwick­lung und/oder -abrechnung zu übermitteln oder den Factor mit der Prüfung der personenbezogenen Daten zu beauftragen.

Informationen über den Datenschutz gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der abcfinance GmbH sind unter https://www.abcfinance.de/datenschutz einsehbar.“ 

 

12. Lademittel

Sofern nicht abweichendes im Einzelfall vereinbart wird, sind Euro-Flachpaletten und Euro-Gitterboxen jeweils an der Belade- und Entladestelle gemäß den Bestimmungen des Kölner Paletten Tausch zu tauschen (diese Bestimmungen können auf unserer Homepage eingesehen/gedruckt/heruntergeladen werden bzw. bei uns angefordert werden). Im Fall eines Nichttauschs und/oder im Fall von Abgabe von Paletten an der Beladestelle müssen auf den Frachtpapieren oder auf einem detaillierten Lademittelbegleitschein, dokumentiert werden, wobei auch die Hintergründe für den Nichttausch festgehalten werden müssen. Falls Lademittel zurückgeführt werden müssen, hat dies binnen 14 Tagen nach Erhalt zu erfolgen. Bei einem Nichttausch erfolgt die Berechnung zu marktüblichen Preisen zzgl. Wiederbeschaffungs- und Verwaltungskosten. Lademittelkonten müssen mit uns jederzeit abgestimmt werden. Es kann von uns ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des zu unseren Gunsten bestehenden Saldos eines Lademittelkontos geltend gemacht werden, falls die Abstimmung trotz einer von uns gesetzten, angemessenen Frist, nicht durchgeführt wird.

 

13. Gerichtsstand, anwendbares Recht

Für alle Leistungen und Streitigkeiten werden als Gerichtsstand Solingen, und als Erfüllungsort Solingen vereinbart. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des CISG.

 

III. Bereich Lagerdienstleistungen, Vertragsdurchführung auf Basis der ADSp

Bei Verträgen mit Unternehmern geltend die ADSp in ihrer jeweils zum Vertragsschluss gültigen Fassung und werden in die Verträge einbezogen. Soweit die ADSp für logistische Zusatzleistungen nicht gelten, wird für diese Teile der Vertrags die jeweils zum Vertragsschluss gültige Fassung der Logistik-AGB in den Vertrag mit einbezogen. Die Bestimmungen der Ziffer II. 13. dieser AGB gelten auch für Verträge im Bereich Lagerdienstleistungen.

 

Wir arbeiten ausschließlich aufgrund der ADSp neuester Fassung. Wir setzen voraus, dass ihrerseits ausreichender Versicherungsschutz besteht. Ihre Fahrzeuge eine entsprechende Bestätigung mitführen und sie im Besitz der erforderlichen Transportgenehmigung und der Güterkraftverkehrserlaubnis bzw. EU-Lizenz sind. Kundenschutz gilt als fest vereinbart; bei jedem Verstoß wird eine Vertragsstrafe von 15.000 Euro fällig und die Rechtsansprüche über unsere Rechtsabteilung in Auftrag gegeben.

 

UNSERE AGB (ES WERDEN KEINE WARTEZEITEN VERGÜTET die nicht vorher vereinbart worden sind. ALLE VEREINBARTEN PREISE SIND ALL IN PREISE)